Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2013

Geschäftszahl

2011/05/0102

Rechtssatz

Bei einer auf Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO gestützten Vorschreibung der Kosten von Sicherungsmaßnahmen ist wesentlich, dass diese Sicherungsmaßnahmen - objektiv gesehen - erforderlich waren, um einer Gefahrensituation zu begegnen. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob den Verpflichteten am Unterbleiben der Gefahrenabwehr ein Verschulden trifft.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/05/0103