Verwaltungsgerichtshof
29.06.2016
Ro 2014/05/0011
GRS wie 2011/05/0102 E 26. Juni 2013 RS 5
Bei einer auf Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO gestützten Vorschreibung der Kosten von Sicherungsmaßnahmen ist wesentlich, dass diese Sicherungsmaßnahmen - objektiv gesehen - erforderlich waren, um einer Gefahrensituation zu begegnen. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob den Verpflichteten am Unterbleiben der Gefahrenabwehr ein Verschulden trifft.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2014/05/0019