Soweit die Bfin vorbringt, die im Gefolge der (aufgetragenen) Anzeige nach § 25 PostmarktG 2009 ausgelösten weiteren Verpflichtungen verstießen gegen das in Art 9 Abs 2 der Post-RL normierte Verbot von Parallelauflagen auf Grund anderer, nicht sektorpezifischer Rechtsvorschriften, weil sie bereits als Spediteurin der GewO 1994 unterworfen sei, ist ihr zu erwidern, dass gemäß § 24 Abs 2 PostmarktG 2009 auf das Anbieten von Postdiensten die Gewerbeordnung 1994 "keine Anwendung" findet. Die Tätigkeit der Bfin als Postdiensteanbieter unterliegt daher auf Grund dieser "besonderen bundesgesetzlichen Vorschrift" (vgl § 2 Abs 1 der GewO 1994) nicht der GewO 1994, weshalb schon deshalb der behauptete Verstoß nicht vorliegen kann; dem steht nicht entgegen, dass die Bfin gegebenenfalls hinsichtlich weiterer von ihr angebotener Leistungen, etwa als Spediteur, der GewO 1994 unterliegt.Soweit die Bfin vorbringt, die im Gefolge der (aufgetragenen) Anzeige nach Paragraph 25, PostmarktG 2009 ausgelösten weiteren Verpflichtungen verstießen gegen das in Artikel 9, Absatz 2, der Post-RL normierte Verbot von Parallelauflagen auf Grund anderer, nicht sektorpezifischer Rechtsvorschriften, weil sie bereits als Spediteurin der GewO 1994 unterworfen sei, ist ihr zu erwidern, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 2, PostmarktG 2009 auf das Anbieten von Postdiensten die Gewerbeordnung 1994 "keine Anwendung" findet. Die Tätigkeit der Bfin als Postdiensteanbieter unterliegt daher auf Grund dieser "besonderen bundesgesetzlichen Vorschrift" vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, der GewO 1994) nicht der GewO 1994, weshalb schon deshalb der behauptete Verstoß nicht vorliegen kann; dem steht nicht entgegen, dass die Bfin gegebenenfalls hinsichtlich weiterer von ihr angebotener Leistungen, etwa als Spediteur, der GewO 1994 unterliegt.