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Gewerbeordnung 1994 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

16.10.1995

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      die Land- und Forstwirtschaft (Absatz 2 und 3);
    2. Ziffer 2
      die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Absatz 4,);
    3. Ziffer 3
      die Vermittlung von im Absatz 4, Ziffer 4 bis 8 angeführten Leistungen durch Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 233, deren satzungsgemäßer Zweck diese Vermittlungstätigkeit umfaßt, zwischen ihren Mitgliedern;
    4. Ziffer 4
      die nachstehenden Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach Maßgabe des Absatz 7,, soweit der Geschäftsbetrieb dieser Genossenschaften im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient:
      1. Litera a
        der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien, Brennereien, Keltereien und sonstigen nach altem Herkommen üblichen Zweigen der Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;
      2. Litera b
        die Vermittlung des Einkaufes und Verkaufes sowie die Versteigerung von Zuchtvieh;
      3. Litera c
        der Verkauf unverarbeiteter pflanzlicher Erzeugnisse – ausgenommen Getreide und Kartoffeln – sowie von Ferkeln, Fischen, Geflügel, Eiern und Honig, auch im Wege der Versteigerung;
      4. Litera d
        der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß Litera c, vorgenommene Einkauf von Verpackungen und Umhüllungen für die von der Litera c, erfaßten Erzeugnisse;
      5. Litera e
        die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung, Verwertung und Beschaffung von Saatgut;
      6. Litera f
        die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und ortsfesten land- und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen, sofern diese Tätigkeit der Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse (Absatz 3, Ziffer eins,) oder dem Halten von Nutztieren (Absatz 3, Ziffer 2,) dient, sowie die Nutzung von Kühlanlagen, diese jedoch nur für den Eigenverbrauch der Mitglieder;
      7. Litera g
        die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103;
      8. Litera h
        der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich vier MW, wenn in dem betreffenden Gebiet im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens gemäß Paragraph 353, bei der Behörde (Paragraphen 333,, 334 und 335) keine leitungsgebundenen Energieträger, ausgenommen elektrische Energie, vorhanden sind. Der Landeshauptmann kann für bestimmte örtlich begrenzte Gebiete, in denen leitungsgebundene Energieträger vorhanden sind, durch Verordnung festlegen, daß solche Anlagen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, wenn dies im Interesse einer ökologisch sinnvollen Nutzung von Energie und im Interesse der Verbesserung der Energieversorgung der in dem betreffenden Gebiet ansässigen Bevölkerung liegt;
    5. Ziffer 5
      den Buschenschank (Absatz 9,);
    6. Ziffer 6
      den Bergbau (Absatz 10,);
    7. Ziffer 7
      die literarische Tätigkeit, die Ausübung der schönen Künste (Absatz 11,) sowie die Ausübung des Selbstverlages der Urheber;
    8. Ziffer 8
      die gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werksentgelt zu leistenden Verrichtungen einfachster Art;
    9. Ziffer 9
      die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebenen Erwerbszweige;
    10. Ziffer 10
      die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Rechtsanwälte, Notare, Verteidiger in Strafsachen, Ziviltechniker, Patentanwälte, Versicherungstechniker, Wirtschaftstreuhänder und Börsesensale, den Betrieb von autorisierten Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfungsanstalten und den Betrieb von akkreditierten (zugelassenen) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und von öffentlichen Wäg- und Meßanstalten sowie die Tätigkeiten sonstiger Personen oder Anstalten, die von der Behörde hiefür besonders bestellt und in Pflicht genommen wurden, die Revision und die damit im Zusammenhang ausgeübte Beratung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und ihnen gleichgestellten Vereinen, alle Auswanderungsgeschäfte;
    11. Ziffer 11
      die Ausübung der Heilkunde, der Psychotherapie und des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Dentisten, Hebammen, der Tierärzte sowie der Apotheker, die Krankenpflegefachdienste, die medizinisch-technischen Dienste sowie die Sanitätshilfsdienste, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten, die in Anstalten zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder im Rahmen von Rehabilitationsprogrammen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu leistenden gewerblichen Arbeiten;
    12. Ziffer 12
      die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichtes und der Erziehung und den Betrieb jener Anstalten, die diesen Aufgaben dienen, ferner die gewerblichen Arbeiten von öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen;
    13. Ziffer 13
      die gewerblichen Arbeiten von Anstalten, die von öffentlichen Wohlfahrts- und Fürsorgeeinrichtungen betrieben werden, ferner von geschützten Werkstätten im Rahmen der Behindertenhilfe sowie von Anstalten für den Vollzug von Freiheitsstrafen und von mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen;
    14. Ziffer 14
      den Betrieb von Bankgeschäften, den Betrieb von Versicherungsunternehmen sowie den Betrieb von Pensionskassen;
    15. Ziffer 15
      den Betrieb von Eisenbahnunternehmen und von deren Hilfseinrichtungen sowie deren Hilfstätigkeiten einschließlich des Betriebes von Seilbahnen, die auch als Schlepplifte betrieben werden können, im Falle der Gegenseitigkeit die Bewirtschaftung von Speisewagen und Schlafwagen in- und ausländischer Eisenbahnunternehmen durch ausländische Unternehmen bei Fahrten vom Ausland aus durch Österreich oder vom Ausland aus nach Österreich oder umgekehrt, den Betrieb von Schiffahrtsunternehmen mit Wasserfahrzeugen, im Falle der Gegenseitigkeit die Bewirtschaftung von Schiffsrestaurants und -buffets auf Wasserfahrzeugen ausländischer Schiffahrtsunternehmen durch ausländische Unternehmen bei Fahrten vom Ausland aus durch Österreich oder vom Ausland aus nach Österreich oder umgekehrt, den Betrieb von Fähren (Überfuhren) und von Kraftfahrlinienunternehmen;
    16. Ziffer 16
      den Betrieb von Luftverkehrsunternehmen (Luftbeförderungsunternehmen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen), von Zivilflugplatzunternehmen sowie von Hilfsbetrieben der Luftbeförderungs- und Zivilflugplatzunternehmen;
    17. Ziffer 17
      den Betrieb von Theatern und Lichtspieltheatern und von Unternehmen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art, musikalische und literarische Darbietungen;
    18. Ziffer 18
      die Herausgabe, das Herstellen und das Verbreiten periodischer Druckwerke durch das Medienunternehmen des Medieninhabers sowie den Kleinverkauf solcher Druckwerke;
    19. Ziffer 19
      die Tätigkeit der Berg- und Schiführer;
    20. Ziffer 20
      den Betrieb von Elektrizitätsversorgungsunternehmen;
    21. Ziffer 21
      die unter das Schieß- und Sprengmittelgesetz fallenden Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Verkaufstätigkeiten;
    22. Ziffer 22
      die Vermittlung und den Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher);
    23. Ziffer 23
      die vom Arbeitsmarktservice oder von Einrichtungen gemäß Paragraphen 30, Absatz 3, oder 32 Absatz 3, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, oder gemäß Paragraph 17, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, oder von Inhabern von Bewilligungen gemäß Paragraph 18, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes durchgeführte Arbeitsvermittlung und Berufsberatung;
    24. Ziffer 24
      den Betrieb der dem Bund zustehenden Monopole und Regalien sowie die Erzeugung von Blatternimpfstoff.
  2. Absatz 2Die Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer eins,) gilt nicht für die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 5 und Paragraph 367, Ziffer 19,
  3. Absatz 3Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer eins,) gehören
    1. Ziffer eins
      die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen; hinsichtlich des Weinbaues ferner der Zukauf von höchstens 1 500 l Wein oder 2 000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr; im Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens 3 000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet (Paragraph 25, Absatz 3, des Weingesetzes 1985) stammen, in dem der Betrieb gelegen ist; hinsichtlich der Baumschulen ferner der Zukauf von Erzeugnissen dieses Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH des Verkaufswertes aller Erzeugnisse dieses Betriebszweiges beträgt;
    2. Ziffer 2
      das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse;
    3. Ziffer 3
      Jagd und Fischerei.
  4. Absatz 4Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 2,) sind zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      die Verarbeitung und Bearbeitung hauptsächlich des eigenen Naturproduktes bis zur Erzielung eines Erzeugnisses, wie es von Land- und Forstwirten in der Regel auf den Markt gebracht wird, soweit die Tätigkeit der Verarbeitung und Bearbeitung gegenüber der Tätigkeit der Erzeugung der Naturprodukte jeweils innerhalb des pflanzlichen oder tierischen Produktionsbereiches wirtschaftlich untergeordnet bleibt; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muß gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein;
    2. Ziffer 2
      das Verarbeiten von Wein zu Sekt (Obstschaumwein), wenn dies durch einen gewerblich befugten Schaumweinerzeuger im Lohnverfahren erfolgt;
    3. Ziffer 3
      der Abbau der eigenen Bodensubstanz;
    4. Ziffer 4
      Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste (Ziffer 5 und 6), mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk; mit Mähdreschern vorgenommene Dienstleistungen nur für landwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde; Dienstleistungen
      1. Litera a
        zur Kulturpflege im ländlichen Raum (Mähen von Straßenrändern und -böschungen sowie von öffentlichen Grünflächen, Pflege von Biotopen, Kulturpflege der Rasenflächen von Sportanlagen, Stutzen von Hecken im Zusammenhang mit den vorstehend angeführten Tätigkeiten, Abtransport des bei diesen Tätigkeiten anfallenden Mähgutes usw.),
      2. Litera b
        zur Verwertung von organischen Abfällen (Sammeln und Kompostieren von fremden, kompostierbaren Abfällen mit den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden),
      3. Litera c
        für den Winterdienst (Schneeräumung, einschließlich Schneetransport und Streuen von Verkehrsflächen, die hauptsächlich der Erschließung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen dienen);
    5. Ziffer 5
      Fuhrwerksdienste mit hauptsächlich im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, Motorkarren und Transportkarren, die ihrer Leistungsfähigkeit nach den Bedürfnissen des eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechen, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde zur Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, von Gütern zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke oder von Gütern, die der Tierhaltung dienen, zwischen Wirtschaftshöfen und Betriebsgrundstücken oder zwischen diesen und der nächstgelegenen Abgabe-, Übernahme-, Verarbeitungs- oder Verladestelle;
    6. Ziffer 6
      Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren;
    7. Ziffer 7
      das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke;
    8. Ziffer 8
      das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde für Beförderungszwecke im Umfang der Ziffer 5,
  5. Absatz 5Auf die Anlagen zur Ausübung von Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft (Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,) finden die Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die damit zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Paragraphen 74 bis 84, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373) Anwendung. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung Arten von Anlagen zur Ausübung von Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft bezeichnen, die der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff nicht unterliegen, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der in der Anlage gelagerten oder verwendeten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden.
  6. Absatz 6Absatz 5, tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmung können bereits vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens ab dem 1. Juli 1994 in Kraft.
  7. Absatz 7Wird eine der im Absatz eins, Ziffer 4, Litera a bis c angeführten Tätigkeiten gemeinsam mit einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterworfenen Tätigkeit ausgeübt, so unterliegt die land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft auch hinsichtlich der Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a bis d den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  8. Absatz 8Die Ausnahme von Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 4,) gilt nicht für die Bestimmungen über das Feilbieten im Umherziehen, die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen, die Schutzbestimmungen und die Bestimmungen über die Betriebsanlagen (Paragraphen 53 bis 62, 69 bis 84, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373).
  9. Absatz 9Unter Buschenschank im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 5,) ist der buschenschankmäßige Ausschank von Wein und Obstwein, von Trauben- und Obstmost und von Trauben- und Obstsaft durch Besitzer von Wein- und Obstgärten, soweit es sich um deren eigene Erzeugnisse handelt, zu verstehen; im Rahmen des Buschenschankes ist auch die Verabreichung von kalten Speisen und der Ausschank von Mineralwasser und kohlensäurehältigen Getränken zulässig, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß diese Tätigkeiten dem Herkommen im betreffenden Bundesland in Buschenschenken entsprechen. Die Verabreichung von warmen Speisen auf Grund dieser Ausnahmebestimmung ist nicht zulässig.
  10. Absatz 10Inwieweit der Bergbau (Absatz eins, Ziffer 6,) vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen ist, ergibt sich aus den bergrechtlichen Vorschriften.
  11. Absatz 11Unter Ausübung der schönen Künste im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 7,) ist die eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig zu verstehen. Die Restaurierung von Kunstwerken ist dann Ausübung der schönen Künste, wenn für die Wiederherstellung eine nachgestaltende künstlerische Fähigkeit erforderlich ist.
  12. Absatz 12Auf die Anlagen der dem Bund zustehenden Monopole und Regalien sowie zur Erzeugung von Blatternimpfstoff (Absatz eins, Ziffer 24,) finden – sofern andere Rechtsvorschriften keine diesbezüglichen Bestimmungen enthalten – die Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die damit zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Paragraphen 74 bis 84, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373) Anwendung.
  13. Absatz 13Für in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallende Tätigkeiten, die ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt werden, gelten die die Ausübung dieser Tätigkeit regelnden Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sinngemäß. Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die für Arbeitsverhältnisse zu Arbeitgebern gelten, welche ihre Tätigkeiten auf Grund von Gewerbeberechtigungen ausüben, haben auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern Geltung, welche diese Tätigkeiten ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausüben.
  14. Absatz 14Die Ausnahme der in Absatz eins, angeführten Tätigkeiten von diesem Bundesgesetz gilt nicht für Tätigkeiten, wodurch Waren (Paragraph 69, Absatz eins,) oder Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile und Zubehör (Paragraph 71,), von denen wegen der Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Benützer herbeigeführt werden können und für die Verordnungen über das Inverkehrbringen und über grundlegende Sicherheitsanforderungen erlassen wurden, in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie für den Eigengebrauch erzeugt, zusammengefügt oder eingeführt werden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 233/1951, Erwerbsgenossenschaft, BGBl. Nr. 103/1951, Stundenlohn, Untersuchungsanstalt, Erprobungsanstalt, Prüfstelle, Überwachungsstelle, Wäganstalt, Krankenanstalt, Bergführer, Weinbau, Wohlfahrtseinrichtung, Schiffsbuffet, Luftbeförderungsunternehmen, Erzeugungstätigkeit, Landwirt, Straßenböschung, Abgabestelle, Übernahmestelle, Verarbeitungsstelle, Traubenmost, Traubensaft, Weingarten

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12083100

Alte Dokumentnummer

N5199436841J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P2/NOR12083100

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