Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18760 A/2013
Rechtssatznummer
46
Geschäftszahl
2011/03/0160
Entscheidungsdatum
19.12.2013
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
AVG §13 Abs1;
UVPG 2000 §24;
UVPG 2000 §24a;
UVPG 2000 §24f;
VwRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/03/0162
2011/03/0165
2011/03/0164
Rechtssatz
Auflagen, die eine gegenüber dem Antrag wesentlich andere technische Ausführung des Vorhabens vorschreiben, sind als projektändernd und daher unzulässig zu qualifizieren (Hinweis E vom 24. Juni 2009, 2007/05/0096). Der Entfall oder die Verlegung eines im Tunnelvortriebskonzept vorgesehenen Zwischenangriffs ist jedenfalls als Vorschreibung einer wesentlich anderen technischen Ausführung eines Tunnelbauvorhabens zu qualifizieren, weil eine derartige Vorschreibung zwangsläufig eine umfangreiche Änderung des vom Projektwerber erstellten Tunnelvortriebskonzeptes nach sich ziehen würde. Aus diesem Grund ist eine derartige auflagenmäßige Vorschreibung als nicht zulässig zu beurteilen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X46
Im RIS seit
17.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2011030160_20131219X46