Verwaltungsgerichtshof
19.12.2013
2011/03/0160
Auflagen, die eine gegenüber dem Antrag wesentlich andere technische Ausführung des Vorhabens vorschreiben, sind als projektändernd und daher unzulässig zu qualifizieren (Hinweis E vom 24. Juni 2009, 2007/05/0096). Der Entfall oder die Verlegung eines im Tunnelvortriebskonzept vorgesehenen Zwischenangriffs ist jedenfalls als Vorschreibung einer wesentlich anderen technischen Ausführung eines Tunnelbauvorhabens zu qualifizieren, weil eine derartige Vorschreibung zwangsläufig eine umfangreiche Änderung des vom Projektwerber erstellten Tunnelvortriebskonzeptes nach sich ziehen würde. Aus diesem Grund ist eine derartige auflagenmäßige Vorschreibung als nicht zulässig zu beurteilen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/03/0162
2011/03/0165
2011/03/0164
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X46