Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen. Art. 6 Abs. 1 EMRK stand dem deswegen nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der als Tribunal eingerichteten belangten Behörde (dem unabhängigen Finanzsenat) vorzutragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 2004, 2002/13/0222).Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem Grunde des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen. Artikel 6, Absatz eins, EMRK stand dem deswegen nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der als Tribunal eingerichteten belangten Behörde (dem unabhängigen Finanzsenat) vorzutragen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. September 2004, 2002/13/0222).