Die Beschwerdebefugnis des Bundesministers nach § 33b Abs. 10 WRG 1959 ist ein Fall der sogenannten Amtsbeschwerde nach Art. 131 Abs. 2 B-VG, daher findet nach § 47 Abs. 4 VwGG für ihn kein Aufwandersatz statt. Ein diesbezüglicher Kostenantrag ist zurückzuweisen (vgl. E 22. März 2012, 2010/07/0150).Die Beschwerdebefugnis des Bundesministers nach Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG 1959 ist ein Fall der sogenannten Amtsbeschwerde nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG, daher findet nach Paragraph 47, Absatz 4, VwGG für ihn kein Aufwandersatz statt. Ein diesbezüglicher Kostenantrag ist zurückzuweisen vergleiche E 22. März 2012, 2010/07/0150).