Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2013

Geschäftszahl

2010/07/0219

Rechtssatz

Die Beschwerdebefugnis des Bundesministers nach Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG 1959 ist ein Fall der sogenannten Amtsbeschwerde nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG, daher findet nach Paragraph 47, Absatz 4, VwGG für ihn kein Aufwandersatz statt. Ein diesbezüglicher Kostenantrag ist zurückzuweisen vergleiche E 22. März 2012, 2010/07/0150).