Im Falle eines Vorgehens nach § 33b Abs 10 WRG 1959 ist das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift in einer in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Weise zu begründen (Hinweis E 25. Juli 2002, 98/07/0150).Im Falle eines Vorgehens nach Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG 1959 ist das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift in einer in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Weise zu begründen (Hinweis E 25. Juli 2002, 98/07/0150).