Ein Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 muss so bestimmt formuliert sein, dass eine Vollstreckung durch Ersatzvornahme möglich ist. Dieses Bestimmtheitsgebot gilt auch für Aufträge nach Abs 2 dieser Bestimmung.Ein Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 muss so bestimmt formuliert sein, dass eine Vollstreckung durch Ersatzvornahme möglich ist. Dieses Bestimmtheitsgebot gilt auch für Aufträge nach Absatz 2, dieser Bestimmung.