§ 2 Abs 3 UVPG 2000 stellt klar, dass die Einräumung von Zwangsrechten nicht Gegenstand der UVP-Genehmigung und damit nicht Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens ist. Die Einräumung von Zwangsrechten nach § 63 lit b WRG 1959 ist aus dem UVP-Verfahren ausgenommen.Paragraph 2, Absatz 3, UVPG 2000 stellt klar, dass die Einräumung von Zwangsrechten nicht Gegenstand der UVP-Genehmigung und damit nicht Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens ist. Die Einräumung von Zwangsrechten nach Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 ist aus dem UVP-Verfahren ausgenommen.