Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2013

Geschäftszahl

2010/07/0010

Rechtssatz

Paragraph 2, Absatz 3, UVPG 2000 stellt klar, dass die Einräumung von Zwangsrechten nicht Gegenstand der UVP-Genehmigung und damit nicht Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens ist. Die Einräumung von Zwangsrechten nach Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 ist aus dem UVP-Verfahren ausgenommen.