Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/06/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2010/06/0074

Entscheidungsdatum

23.06.2010

Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
95/03 Vermessungsrecht

Norm

ABGB §418;
BauG Bgld 1997 §2 Abs5;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauG Bgld 1997 §5 Abs1;
BauRallg;
VermG 1968;

Rechtssatz

Aus der Formulierung in Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 5, Absatz eins, Bgld BauG 1997 (Einzahl in Paragraph 5, Absatz eins,) ist abzuleiten, dass ein Baugrundstück ein Grundstück im Sinne des VermG 1968 zu sein hat und nicht deren mehrere (in diesem Sinne Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht, 2. Auflage, Anmerkung 9 zu Paragraph 5 und Anmerkung 11 zu Paragraph 2, leg. cit.; zu den Problemen, die sich insbesondere bei einer einvernehmlichen Grenzüberbauung unterschiedlicher Eigentümer ergeben können, vergleiche etwa Spielbüchler in Rummel römisch eins, 3. Auflage, Rz 9 zu Paragraph 418, ABGB; zum "Eigengrenzüberbau" aaO, Rz 10). (Hier: Das konkrete Vorhaben, wonach sich das geplante Gebäude über die Grenze erstrecken soll, also über zwei Grundstücke, ist daher in dieser Form nicht zulässig, die dennoch erteilte Bewilligung war objektiv rechtswidrig. Allerdings kommt den Nachbarn hier diesbezüglich kein Mitspracherecht zu, weil nicht ersichtlich ist, dass es sich dabei um eine Vorschrift handelt, die auch dem Interesse der Nachbarn iSd Paragraph 21, Absatz 4, Bgld BauG 1997 dient.)

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010060074.X06

Im RIS seit

14.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2010

Dokumentnummer

JWR_2010060074_20100623X06