Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2010

Geschäftszahl

2010/06/0074

Rechtssatz

Aus der Formulierung in Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 5, Absatz eins, Bgld BauG 1997 (Einzahl in Paragraph 5, Absatz eins,) ist abzuleiten, dass ein Baugrundstück ein Grundstück im Sinne des VermG 1968 zu sein hat und nicht deren mehrere (in diesem Sinne Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht, 2. Auflage, Anmerkung 9 zu Paragraph 5 und Anmerkung 11 zu Paragraph 2, leg. cit.; zu den Problemen, die sich insbesondere bei einer einvernehmlichen Grenzüberbauung unterschiedlicher Eigentümer ergeben können, vergleiche etwa Spielbüchler in Rummel römisch eins, 3. Auflage, Rz 9 zu Paragraph 418, ABGB; zum "Eigengrenzüberbau" aaO, Rz 10). (Hier: Das konkrete Vorhaben, wonach sich das geplante Gebäude über die Grenze erstrecken soll, also über zwei Grundstücke, ist daher in dieser Form nicht zulässig, die dennoch erteilte Bewilligung war objektiv rechtswidrig. Allerdings kommt den Nachbarn hier diesbezüglich kein Mitspracherecht zu, weil nicht ersichtlich ist, dass es sich dabei um eine Vorschrift handelt, die auch dem Interesse der Nachbarn iSd Paragraph 21, Absatz 4, Bgld BauG 1997 dient.)