Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2010/04/0078
Entscheidungsdatum
21.01.2014
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/08/0128 E 28. März 2012 RS 1
Stammrechtssatz
Ein Einspruch ist - ebenso wie eine Berufung - zurückzuweisen, wenn dem Einspruchswerber das Recht zur Einbringung des Einspruchs (der Berufung) fehlt; das trifft auf jene Personen zu, die keine Parteistellung iSd § 8 AVG haben und nicht kraft ausdrücklicher Anordnung dennoch zur Einbringung einer Berufung berechtigt sind (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 66 AVG Rz 36).Ein Einspruch ist - ebenso wie eine Berufung - zurückzuweisen, wenn dem Einspruchswerber das Recht zur Einbringung des Einspruchs (der Berufung) fehlt; das trifft auf jene Personen zu, die keine Parteistellung iSd Paragraph 8, AVG haben und nicht kraft ausdrücklicher Anordnung dennoch zur Einbringung einer Berufung berechtigt sind vergleiche Hengstschläger/Leeb, Paragraph 66, AVG Rz 36).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen
Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen
Rechtspersönlichkeit
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person
des Berufungswerbers
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010040078.X01
Im RIS seit
19.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2016
Dokumentnummer
JWR_2010040078_20140121X01