Verwaltungsgerichtshof
28.03.2012
2010/08/0132
GRS wie 2010/08/0128 E 28. März 2012 RS 1
Ein Einspruch ist - ebenso wie eine Berufung - zurückzuweisen, wenn dem Einspruchswerber das Recht zur Einbringung des Einspruchs (der Berufung) fehlt; das trifft auf jene Personen zu, die keine Parteistellung iSd Paragraph 8, AVG haben und nicht kraft ausdrücklicher Anordnung dennoch zur Einbringung einer Berufung berechtigt sind vergleiche Hengstschläger/Leeb, Paragraph 66, AVG Rz 36).