Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2007/10/0288
Entscheidungsdatum
31.03.2011
Index
L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
Norm
SHG Stmk 1998 §6;
SHG Stmk 1998 §8 Abs4;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/10/0198 E 29. September 2010 RS 3
(hier nur der erste Satz)
Stammrechtssatz
Nach den Bestimmungen des § 6 und des § 8 Abs. 4 Stmk SHG 1998 ist die Gewährung von Sozialhilfe vom zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig zu machen; in bestimmten Fällen von nicht sparsamem Umgang mit Sozialhilfemitteln oder Arbeitsunwilligkeit kann die Sozialhilfeleistung auf das zum Lebensunterhalt unerlässliche Maß eingeschränkt werden. Soweit darin eine Ausnahme vom Grundsatz erblickt werden kann, ist diese keinesfalls ausdehnend auszulegen und daher auf einen Fall des bewussten Verzichts auf Vermögenswerte, die den Lebensbedarf sichern könnten, nicht anzuwenden.Nach den Bestimmungen des Paragraph 6 und des Paragraph 8, Absatz 4, Stmk SHG 1998 ist die Gewährung von Sozialhilfe vom zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig zu machen; in bestimmten Fällen von nicht sparsamem Umgang mit Sozialhilfemitteln oder Arbeitsunwilligkeit kann die Sozialhilfeleistung auf das zum Lebensunterhalt unerlässliche Maß eingeschränkt werden. Soweit darin eine Ausnahme vom Grundsatz erblickt werden kann, ist diese keinesfalls ausdehnend auszulegen und daher auf einen Fall des bewussten Verzichts auf Vermögenswerte, die den Lebensbedarf sichern könnten, nicht anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007100288.X01
Im RIS seit
21.04.2011
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011
Dokumentnummer
JWR_2007100288_20110331X01