Verwaltungsgerichtshof
29.09.2010
2009/10/0198
Nach den Bestimmungen des Paragraph 6 und des Paragraph 8, Absatz 4, Stmk SHG 1998 ist die Gewährung von Sozialhilfe vom zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig zu machen; in bestimmten Fällen von nicht sparsamem Umgang mit Sozialhilfemitteln oder Arbeitsunwilligkeit kann die Sozialhilfeleistung auf das zum Lebensunterhalt unerlässliche Maß eingeschränkt werden. Soweit darin eine Ausnahme vom Grundsatz erblickt werden kann, ist diese keinesfalls ausdehnend auszulegen und daher auf einen Fall des bewussten Verzichts auf Vermögenswerte, die den Lebensbedarf sichern könnten, nicht anzuwenden.