Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2011

Geschäftszahl

2007/10/0288

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/10/0198 E 29. September 2010 RS 3

(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Nach den Bestimmungen des Paragraph 6 und des Paragraph 8, Absatz 4, Stmk SHG 1998 ist die Gewährung von Sozialhilfe vom zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig zu machen; in bestimmten Fällen von nicht sparsamem Umgang mit Sozialhilfemitteln oder Arbeitsunwilligkeit kann die Sozialhilfeleistung auf das zum Lebensunterhalt unerlässliche Maß eingeschränkt werden. Soweit darin eine Ausnahme vom Grundsatz erblickt werden kann, ist diese keinesfalls ausdehnend auszulegen und daher auf einen Fall des bewussten Verzichts auf Vermögenswerte, die den Lebensbedarf sichern könnten, nicht anzuwenden.