Der Umstand, dass der Bfr seinen Trink- und Nutzwasserbedarf aus einer bestehenden Gemeinschaftsleitung (Wassergenossenschaft) beziehen könnte, berechtigt die Behörde nicht, einen Schutz gem § 34 Abs 1 WRG 1959 für eine bestehende Wasserversorgungsanlage des Bfr zu versagen.Der Umstand, dass der Bfr seinen Trink- und Nutzwasserbedarf aus einer bestehenden Gemeinschaftsleitung (Wassergenossenschaft) beziehen könnte, berechtigt die Behörde nicht, einen Schutz gem Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 für eine bestehende Wasserversorgungsanlage des Bfr zu versagen.