Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.1983

Geschäftszahl

82/07/0203

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Bfr seinen Trink- und Nutzwasserbedarf aus einer bestehenden Gemeinschaftsleitung (Wassergenossenschaft) beziehen könnte, berechtigt die Behörde nicht, einen Schutz gem Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 für eine bestehende Wasserversorgungsanlage des Bfr zu versagen.

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

85/07/0183 E 8. Oktober 1985;