Verwaltungsgerichtshof
01.02.1983
82/07/0203
Der Umstand, dass der Bfr seinen Trink- und Nutzwasserbedarf aus einer bestehenden Gemeinschaftsleitung (Wassergenossenschaft) beziehen könnte, berechtigt die Behörde nicht, einen Schutz gem Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 für eine bestehende Wasserversorgungsanlage des Bfr zu versagen.
Fortgesetztes Verfahren:
85/07/0183 E 8. Oktober 1985;