Über die nach § 117 Abs 1 WRG 1959 bestehende Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten hat die Wasserrechtsbehörde auf Grund eines entsprechenden Antrages mit Bescheid zu entscheiden. Die Überprüfungsbehörde ist jedoch nicht veranlasst, im Kollaudierungsverfahren von Amts wegen über die in § 117 Abs 1 WRG 1959 statuierte Pflicht zur Leistung zu entscheiden. (Hier: Der Bf hat im Überprüfungsverfahren keinen solchen Antrag gestellt.)Über die nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 bestehende Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten hat die Wasserrechtsbehörde auf Grund eines entsprechenden Antrages mit Bescheid zu entscheiden. Die Überprüfungsbehörde ist jedoch nicht veranlasst, im Kollaudierungsverfahren von Amts wegen über die in Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 statuierte Pflicht zur Leistung zu entscheiden. (Hier: Der Bf hat im Überprüfungsverfahren keinen solchen Antrag gestellt.)