Von einem "Zuschlag" ist in § 4 AHK 2005 (anders als in § 4 AHR) nicht ausdrücklich die Rede, das ergibt sich bloß mittelbar aus dem Regelungsinhalt, der auf einen "Durchschnitt" abstellt. Übersteigen die erbrachten Leistungen nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich, sind nach § 4 AHK 2005 höhere Honoraransätze (als sonst vorgesehen) angemessen, sprich, ein Zuschlag.Von einem "Zuschlag" ist in Paragraph 4, AHK 2005 (anders als in Paragraph 4, AHR) nicht ausdrücklich die Rede, das ergibt sich bloß mittelbar aus dem Regelungsinhalt, der auf einen "Durchschnitt" abstellt. Übersteigen die erbrachten Leistungen nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich, sind nach Paragraph 4, AHK 2005 höhere Honoraransätze (als sonst vorgesehen) angemessen, sprich, ein Zuschlag.