Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/05/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/05/0108

Entscheidungsdatum

15.07.2003

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Erteilung eines Beseitigungsauftrages ist zwar die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich. Hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungspflicht der vom Bauauftrag betroffenen baulichen Anlage ist jedoch davon auszugehen, dass diese nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung gegeben sein muss (Hinweis auf das E 20.4.2001, 99/05/0225, und auf die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, zu Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 referierte hg. Judikatur, S. 423 ff).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050108.X01

Im RIS seit

13.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2012

Dokumentnummer

JWR_2002050108_20030715X01

Rechtssatz für 2001/05/0368

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/05/0368

Entscheidungsdatum

15.06.2004

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/0108 E 15. Juli 2003 RS 1 Hier mit dem Zusatz: Ein Beseitigungsauftrag setzt daher voraus, dass die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zu bejahen ist.

Stammrechtssatz

Für die Erteilung eines Beseitigungsauftrages ist zwar die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich. Hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungspflicht der vom Bauauftrag betroffenen baulichen Anlage ist jedoch davon auszugehen, dass diese nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung gegeben sein muss (Hinweis auf das E 20.4.2001, 99/05/0225, und auf die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, zu Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 referierte hg. Judikatur, S. 423 ff).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001050368.X01

Im RIS seit

08.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009

Dokumentnummer

JWR_2001050368_20040615X01

Rechtssatz für 2004/05/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2004/05/0014

Entscheidungsdatum

31.03.2005

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/0108 E 15. Juli 2003 RS 1 (hier Zusatz: Die Frage der Bewilligungsfähigkeit ist nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages zu beurteilen.)

Stammrechtssatz

Für die Erteilung eines Beseitigungsauftrages ist zwar die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich. Hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungspflicht der vom Bauauftrag betroffenen baulichen Anlage ist jedoch davon auszugehen, dass diese nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung gegeben sein muss (Hinweis auf das E 20.4.2001, 99/05/0225, und auf die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, zu Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 referierte hg. Judikatur, S. 423 ff).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050014.X05

Im RIS seit

09.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_2004050014_20050331X05

Rechtssatz für 2009/05/0279

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/05/0279

Entscheidungsdatum

12.10.2010

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/0108 E 15. Juli 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Erteilung eines Beseitigungsauftrages ist zwar die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich. Hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungspflicht der vom Bauauftrag betroffenen baulichen Anlage ist jedoch davon auszugehen, dass diese nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung gegeben sein muss (Hinweis auf das E 20.4.2001, 99/05/0225, und auf die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, zu Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 referierte hg. Judikatur, S. 423 ff).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050279.X01

Im RIS seit

05.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2014

Dokumentnummer

JWR_2009050279_20101012X01

Rechtssatz für 2009/05/0348

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

2009/05/0348

Entscheidungsdatum

06.09.2011

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/0108 E 15. Juli 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Erteilung eines Beseitigungsauftrages ist zwar die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich. Hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungspflicht der vom Bauauftrag betroffenen baulichen Anlage ist jedoch davon auszugehen, dass diese nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung gegeben sein muss (Hinweis auf das E 20.4.2001, 99/05/0225, und auf die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, zu Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 referierte hg. Judikatur, S. 423 ff).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009050348.X13

Im RIS seit

27.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2009050348_20110906X13