Verwaltungsgerichtshof
31.03.2005
2004/05/0014
GRS wie 2002/05/0108 E 15. Juli 2003 RS 1
(hier Zusatz: Die Frage der Bewilligungsfähigkeit ist nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages zu beurteilen.)
Für die Erteilung eines Beseitigungsauftrages ist zwar die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich. Hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungspflicht der vom Bauauftrag betroffenen baulichen Anlage ist jedoch davon auszugehen, dass diese nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung gegeben sein muss (Hinweis auf das E 20.4.2001, 99/05/0225, und auf die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, zu Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 referierte hg. Judikatur, S. 423 ff).