Es ist ohne Bedeutung, ob die Berufungsbehörde (hier: Bauberufungskommission) in einem Baubewilligungsverfahren über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid rechtzeitig im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG entschieden hat, wenn vor Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Gemeinderat im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG eine gemäß § 13 Abs. 8 AVG zulässige Projektsänderung erfolgt ist, demnach die Zuständigkeit zur Entscheidung bei der Berufungsbehörde verblieben ist. Ein Zuständigkeitsübergang im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG ist nie erfolgt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Seite 1670, E 259).Es ist ohne Bedeutung, ob die Berufungsbehörde (hier: Bauberufungskommission) in einem Baubewilligungsverfahren über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid rechtzeitig im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG entschieden hat, wenn vor Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Gemeinderat im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG eine gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG zulässige Projektsänderung erfolgt ist, demnach die Zuständigkeit zur Entscheidung bei der Berufungsbehörde verblieben ist. Ein Zuständigkeitsübergang im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist nie erfolgt vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Seite 1670, E 259).