Unter den Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG fällt auch das baubehördliche Verfahren hinsichtlich der Eisenbahnanlagen, woraus gefolgert werden kann, daß für Eisenbahnanlagen eine gesonderte Baubewilligung (nach Landesgesetzen) nicht in Betracht kommt (Hinweis E 30.5.1995, 94/05/0053).Unter den Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG fällt auch das baubehördliche Verfahren hinsichtlich der Eisenbahnanlagen, woraus gefolgert werden kann, daß für Eisenbahnanlagen eine gesonderte Baubewilligung (nach Landesgesetzen) nicht in Betracht kommt (Hinweis E 30.5.1995, 94/05/0053).