Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, wegen der von der belangten Behörde festgestellten Übertretungen rechtskräftig bestraft worden zu sein. Damit steht bindend fest, dass er die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/04/0137).Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, wegen der von der belangten Behörde festgestellten Übertretungen rechtskräftig bestraft worden zu sein. Damit steht bindend fest, dass er die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/04/0137).