Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.2009

Geschäftszahl

2008/04/0092

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/04/0039 E 1. Juli 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, wegen der von der belangten Behörde festgestellten Übertretungen rechtskräftig bestraft worden zu sein. Damit steht bindend fest, dass er die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/04/0137).