Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2008/20/0448
Entscheidungsdatum
11.11.2010
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/21/0404 E 22. Jänner 2009 RS 4
(Hier: Bescheid gemäß § 7, 8 Abs 1 AsylG 1997; Der Niederschrift
über die Verhandlung ist zwar zu entnehmen, dass die Verkündung
des Spruches des angefochtenen Bescheides "samt wesentlicher
Begründung, Rechtsmittelbelehrung und Hinweis" erfolgte, nicht
jedoch, welchen Inhalt die Begründung hatte.)
Stammrechtssatz
Weist ein mündlich verkündeter Bescheid eines UVS betreffend Beschwerden wegen §§ 88 und 89 SPG 1991 entgegen der Bestimmung des § 67g Abs. 1 AVG keine inhaltliche Begründung auf, dann sind die Bf an einer entsprechenden Geltendmachung ihrer Rechte vor dem VwGH gehindert. Darin ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vor der belBeh zu erblicken, der bis zur vorliegenden Entscheidung des VwGH nicht geheilt worden ist (Hinweis E 19. September 2006, 2005/05/0258). (Hier: Der Niederschrift über die Verhandlung ist zwar zu entnehmen, dass im Anschluss an die Prüfung der Identität und der Vertretungsbefugnisse der Anwesenden sowie Verkündung des detaillierten Spruches des angefochtenen Bescheides (samt drei Kostentiteln) noch zusätzlich "eine kurze mündliche Begründung zu allen Spruchpunkten" verkündet wurde. Dieser Niederschrift kann jedoch nicht entnommen werden, welchen Inhalt die Ausführungen der Begründung hatten.)Weist ein mündlich verkündeter Bescheid eines UVS betreffend Beschwerden wegen Paragraphen 88 und 89 SPG 1991 entgegen der Bestimmung des Paragraph 67 g, Absatz eins, AVG keine inhaltliche Begründung auf, dann sind die Bf an einer entsprechenden Geltendmachung ihrer Rechte vor dem VwGH gehindert. Darin ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vor der belBeh zu erblicken, der bis zur vorliegenden Entscheidung des VwGH nicht geheilt worden ist (Hinweis E 19. September 2006, 2005/05/0258). (Hier: Der Niederschrift über die Verhandlung ist zwar zu entnehmen, dass im Anschluss an die Prüfung der Identität und der Vertretungsbefugnisse der Anwesenden sowie Verkündung des detaillierten Spruches des angefochtenen Bescheides (samt drei Kostentiteln) noch zusätzlich "eine kurze mündliche Begründung zu allen Spruchpunkten" verkündet wurde. Dieser Niederschrift kann jedoch nicht entnommen werden, welchen Inhalt die Ausführungen der Begründung hatten.)
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde
Begründung Begründungsmangel
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel
als wesentlicher Verfahrensmangel
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008200448.X03
Im RIS seit
14.12.2010
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2011
Dokumentnummer
JWR_2008200448_20101111X03