Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/21/0404

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17603 A/2009

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2007/21/0404

Entscheidungsdatum

22.01.2009

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Rechtssatz

Weist ein mündlich verkündeter Bescheid eines UVS betreffend Beschwerden wegen Paragraphen 88 und 89 SPG 1991 entgegen der Bestimmung des Paragraph 67 g, Absatz eins, AVG keine inhaltliche Begründung auf, dann sind die Bf an einer entsprechenden Geltendmachung ihrer Rechte vor dem VwGH gehindert. Darin ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vor der belBeh zu erblicken, der bis zur vorliegenden Entscheidung des VwGH nicht geheilt worden ist (Hinweis E 19. September 2006, 2005/05/0258). (Hier: Der Niederschrift über die Verhandlung ist zwar zu entnehmen, dass im Anschluss an die Prüfung der Identität und der Vertretungsbefugnisse der Anwesenden sowie Verkündung des detaillierten Spruches des angefochtenen Bescheides (samt drei Kostentiteln) noch zusätzlich "eine kurze mündliche Begründung zu allen Spruchpunkten" verkündet wurde. Dieser Niederschrift kann jedoch nicht entnommen werden, welchen Inhalt die Ausführungen der Begründung hatten.)

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007210404.X04

Im RIS seit

27.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2007210404_20090122X04

Rechtssatz für 2008/20/0448

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2008/20/0448

Entscheidungsdatum

11.11.2010

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/21/0404 E 22. Jänner 2009 RS 4 (Hier: Bescheid gemäß § 7, 8 Abs 1 AsylG 1997; Der Niederschrift über die Verhandlung ist zwar zu entnehmen, dass die Verkündung des Spruches des angefochtenen Bescheides "samt wesentlicher Begründung, Rechtsmittelbelehrung und Hinweis" erfolgte, nicht jedoch, welchen Inhalt die Begründung hatte.)

Stammrechtssatz

Weist ein mündlich verkündeter Bescheid eines UVS betreffend Beschwerden wegen Paragraphen 88 und 89 SPG 1991 entgegen der Bestimmung des Paragraph 67 g, Absatz eins, AVG keine inhaltliche Begründung auf, dann sind die Bf an einer entsprechenden Geltendmachung ihrer Rechte vor dem VwGH gehindert. Darin ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vor der belBeh zu erblicken, der bis zur vorliegenden Entscheidung des VwGH nicht geheilt worden ist (Hinweis E 19. September 2006, 2005/05/0258). (Hier: Der Niederschrift über die Verhandlung ist zwar zu entnehmen, dass im Anschluss an die Prüfung der Identität und der Vertretungsbefugnisse der Anwesenden sowie Verkündung des detaillierten Spruches des angefochtenen Bescheides (samt drei Kostentiteln) noch zusätzlich "eine kurze mündliche Begründung zu allen Spruchpunkten" verkündet wurde. Dieser Niederschrift kann jedoch nicht entnommen werden, welchen Inhalt die Ausführungen der Begründung hatten.)

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008200448.X03

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011

Dokumentnummer

JWR_2008200448_20101111X03