Dass bei der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat im Verkündungsprotokoll keine(Bescheid)- Begründung ausgeführt ist, hat auf die rechtsgültige Erlassung des
Bescheides durch mündliche Verkündung keinen Einfluss (Hinweis: E
26.5.1999, 98/03/0243 und E 18.11.1998, 98/03/0207).