Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 8432 F/2009
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2007/15/0017
Entscheidungsdatum
22.04.2009
Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2006/15/0312 E 22. März 2010
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/13/0032 E 28. März 2001 RS 1
(hier nur der erste Satz)
Stammrechtssatz
Ein endgültiger Bescheid nach § 200 Abs 2 BAO kann auch dann ergehen, wenn die Erlassung des vorläufigen Bescheides zu Unrecht erfolgt sein sollte. Für den Standpunkt, dass im Fall einer ohne Ungewissheit erfolgten Erlassung eines vorläufigen Bescheides dieser fiktiv wie ein endgültiger und somit grundsätzlich nur bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen iSd § 303 BAO abänderbarer Bescheid zu beurteilen wäre, fehlt gesetzlich jeder Anhaltspunkt (Hinweis E 18.7.1995, 91/14/0016).Ein endgültiger Bescheid nach Paragraph 200, Absatz 2, BAO kann auch dann ergehen, wenn die Erlassung des vorläufigen Bescheides zu Unrecht erfolgt sein sollte. Für den Standpunkt, dass im Fall einer ohne Ungewissheit erfolgten Erlassung eines vorläufigen Bescheides dieser fiktiv wie ein endgültiger und somit grundsätzlich nur bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen iSd Paragraph 303, BAO abänderbarer Bescheid zu beurteilen wäre, fehlt gesetzlich jeder Anhaltspunkt (Hinweis E 18.7.1995, 91/14/0016).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150017.X04
Im RIS seit
25.05.2009
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013
Dokumentnummer
JWR_2007150017_20090422X04