Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2001

Geschäftszahl

98/13/0032

Rechtssatz

Ein endgültiger Bescheid nach Paragraph 200, Absatz 2, BAO kann auch dann ergehen, wenn die Erlassung des vorläufigen Bescheides zu Unrecht erfolgt sein sollte. Für den Standpunkt, dass im Fall einer ohne Ungewissheit erfolgten Erlassung eines vorläufigen Bescheides dieser fiktiv wie ein endgültiger und somit grundsätzlich nur bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen iSd Paragraph 303, BAO abänderbarer Bescheid zu beurteilen wäre, fehlt gesetzlich jeder Anhaltspunkt (Hinweis E 18.7.1995, 91/14/0016).

Beachte

Besprechung in:

SWK 2001, S 677 - S 681;