Verwaltungsgerichtshof
29.11.2006
2004/13/0075
GRS wie 98/13/0032 E 28. März 2001 RS 1
(hier nur der erste Satz)
Ein endgültiger Bescheid nach Paragraph 200, Absatz 2, BAO kann auch dann ergehen, wenn die Erlassung des vorläufigen Bescheides zu Unrecht erfolgt sein sollte. Für den Standpunkt, dass im Fall einer ohne Ungewissheit erfolgten Erlassung eines vorläufigen Bescheides dieser fiktiv wie ein endgültiger und somit grundsätzlich nur bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen iSd Paragraph 303, BAO abänderbarer Bescheid zu beurteilen wäre, fehlt gesetzlich jeder Anhaltspunkt (Hinweis E 18.7.1995, 91/14/0016).