Gemäß § 39 Abs. 2 AVG ist der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 DVG 1984 hat die Behörde im Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen. Hieraus folgt, dass der Gemeinderat der beschwerdeführenden Marktgemeinde sehr wohl auf Beweisergebnisse Rücksicht zu nehmen verpflichtet war, die ihm aus einem anderen Verfahren (hier aus dem Ruhestandsversetzungsverfahren) bekannt waren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/12/0139 = VwSlg 15742 A/2001, sowie in diesem Zusammenhang auch zur Verpflichtung der Behörde, im Zurechnungsverfahren nach § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes des Bundes idF vor BGBl. I Nr. 87/2001 medizinische Gutachten, die im Ruhestandsversetzungsverfahren erstattet wurden, zu berücksichtigen und die dort festgestellten Leidenszustände in ihre Überlegungen miteinzubeziehen, das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0076, sowie allgemein die Verpflichtung der Behörde zur Berücksichtigung von Amtswissen das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, Zl. 98/01/0552).Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG ist der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, DVG 1984 hat die Behörde im Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen. Hieraus folgt, dass der Gemeinderat der beschwerdeführenden Marktgemeinde sehr wohl auf Beweisergebnisse Rücksicht zu nehmen verpflichtet war, die ihm aus einem anderen Verfahren (hier aus dem Ruhestandsversetzungsverfahren) bekannt waren vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/12/0139 = VwSlg 15742 A/2001, sowie in diesem Zusammenhang auch zur Verpflichtung der Behörde, im Zurechnungsverfahren nach Paragraph 9, Absatz eins, des Pensionsgesetzes des Bundes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, medizinische Gutachten, die im Ruhestandsversetzungsverfahren erstattet wurden, zu berücksichtigen und die dort festgestellten Leidenszustände in ihre Überlegungen miteinzubeziehen, das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0076, sowie allgemein die Verpflichtung der Behörde zur Berücksichtigung von Amtswissen das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, Zl. 98/01/0552).