Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hat das Gericht (Tribunal) innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden. Diese Frist beginnt nach der Rechtsprechung des EGMR mit jenem Zeitpunkt, "in which a person is charged", dh. sobald ein Beschuldigter durch offizielle Mitteilung oder auch in sonstiger Weise darüber in Kenntnis gesetzt ist, dass gegen ihn wegen des Verdachts, eine strafbare Handlung begangen zu haben, Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung durchgeführt werden und seine Lage dadurch in erheblicher Weise beeinträchtigt wird (vgl. dazu Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention: EMRK - Kommentar, 19962, Rz 138 zu Art. 6 EMRK).Nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK hat das Gericht (Tribunal) innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden. Diese Frist beginnt nach der Rechtsprechung des EGMR mit jenem Zeitpunkt, "in which a person is charged", dh. sobald ein Beschuldigter durch offizielle Mitteilung oder auch in sonstiger Weise darüber in Kenntnis gesetzt ist, dass gegen ihn wegen des Verdachts, eine strafbare Handlung begangen zu haben, Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung durchgeführt werden und seine Lage dadurch in erheblicher Weise beeinträchtigt wird vergleiche dazu Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention: EMRK - Kommentar, 19962, Rz 138 zu Artikel 6, EMRK).