Verwaltungsgerichtshof
27.09.2018
Ra 2017/17/0391
GRS wie 2003/10/0002 E 3. November 2008 VwSlg 17565 A/2008 RS 2
Nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK hat das Gericht (Tribunal) innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden. Diese Frist beginnt nach der Rechtsprechung des EGMR mit jenem Zeitpunkt, "in which a person is charged", dh. sobald ein Beschuldigter durch offizielle Mitteilung oder auch in sonstiger Weise darüber in Kenntnis gesetzt ist, dass gegen ihn wegen des Verdachts, eine strafbare Handlung begangen zu haben, Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung durchgeführt werden und seine Lage dadurch in erheblicher Weise beeinträchtigt wird vergleiche dazu Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention: EMRK - Kommentar, 19962, Rz 138 zu Artikel 6, EMRK).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170391.L04