Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/08/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2008/08/0251

Entscheidungsdatum

19.10.2011

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach Paragraph 46, AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Auch eine schriftliche Stellungnahme einer als Zeugin in Frage kommenden Person ist daher an sich im Verwaltungsverfahren ein zulässiges Beweismittel. Liegen aber widersprechende Beweisergebnisse vor und kommt der Beweiswürdigung im konkreten Fall besondere Bedeutung zu, ist eine formlose Befragung (oder die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme) nicht ausreichend, um den Grundsätzen der Amtswegigkeit des Verfahrens und der Erforschung der materiellen Wahrheit zu genügen. Diesfalls hat die Behörde jene Person, von der nur eine schriftliche Stellungnahme vorliegt, als Zeugin niederschriftlich zu vernehmen (Hinweis: E 19. Jänner 2011, 2008/08/0010).

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Beweismittel Zeugen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008080251.X04

Im RIS seit

23.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2014

Dokumentnummer

JWR_2008080251_20111019X04

Rechtssatz für 2011/08/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2011/08/0092

Entscheidungsdatum

04.09.2013

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/08/0251 E 19. Oktober 2011 RS 4

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 46, AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Auch eine schriftliche Stellungnahme einer als Zeugin in Frage kommenden Person ist daher an sich im Verwaltungsverfahren ein zulässiges Beweismittel. Liegen aber widersprechende Beweisergebnisse vor und kommt der Beweiswürdigung im konkreten Fall besondere Bedeutung zu, ist eine formlose Befragung (oder die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme) nicht ausreichend, um den Grundsätzen der Amtswegigkeit des Verfahrens und der Erforschung der materiellen Wahrheit zu genügen. Diesfalls hat die Behörde jene Person, von der nur eine schriftliche Stellungnahme vorliegt, als Zeugin niederschriftlich zu vernehmen (Hinweis: E 19. Jänner 2011, 2008/08/0010).

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Beweismittel Zeugen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011080092.X03

Im RIS seit

02.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2011080092_20130904X03

Rechtssatz für Ra 2021/08/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/08/0095

Entscheidungsdatum

10.11.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/08/0251 E 19. Oktober 2011 RS 4 (hier ohne die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 46, AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Auch eine schriftliche Stellungnahme einer als Zeugin in Frage kommenden Person ist daher an sich im Verwaltungsverfahren ein zulässiges Beweismittel. Liegen aber widersprechende Beweisergebnisse vor und kommt der Beweiswürdigung im konkreten Fall besondere Bedeutung zu, ist eine formlose Befragung (oder die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme) nicht ausreichend, um den Grundsätzen der Amtswegigkeit des Verfahrens und der Erforschung der materiellen Wahrheit zu genügen. Diesfalls hat die Behörde jene Person, von der nur eine schriftliche Stellungnahme vorliegt, als Zeugin niederschriftlich zu vernehmen (Hinweis: E 19. Jänner 2011, 2008/08/0010).

Schlagworte

Beweismittel Zeugen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080095.L01

Im RIS seit

30.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Dokumentnummer

JWR_2021080095_20221110L01