Als "Betroffener" iSd § 138 Abs 1 WRG kann nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird. Als solche Rechte kommen nur die im § 12 Abs 2 WRG angeführten Rechte in Betracht, nämlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse und § 5 Abs 2 und das Grundeigentum (Hinweis auf E vom 23.6.1960, 0717/58, VwSlg 5327 A/1960).Als "Betroffener" iSd Paragraph 138, Absatz eins, WRG kann nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird. Als solche Rechte kommen nur die im Paragraph 12, Absatz 2, WRG angeführten Rechte in Betracht, nämlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse und Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum (Hinweis auf E vom 23.6.1960, 0717/58, VwSlg 5327 A/1960).