Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2010

Geschäftszahl

2008/07/0203

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0013 E 19. Mai 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Als "Betroffener" iSd Paragraph 138, Absatz eins, WRG kann nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird. Als solche Rechte kommen nur die im Paragraph 12, Absatz 2, WRG angeführten Rechte in Betracht, nämlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse und Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum (Hinweis auf E vom 23.6.1960, 0717/58, VwSlg 5327 A/1960).