Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/05/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

98/05/0171

Entscheidungsdatum

19.09.2000

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauO OÖ 1994 §34;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine Projektsänderung ermöglicht neue Einwendungen nicht in den Bereichen, in denen das bisherige Projekt überhaupt nicht geändert worden ist. Bei einer Einschränkung des Vorhabens oder bei Projektsänderungen ausschließlich im Interesse des Nachbarn oder bei solchen Änderungen des Gegenstandes, bei welchen eine Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn von vornherein ausgeschlossen ist bzw eine Verbesserung der Nachbarstellung offenkundig eintritt, ist eine bereits früher eingetretene Präklusion weiter als gegeben anzunehmen

(Hinweis E 28.3.2000, 99/05/0098).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998050171.X05

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2010

Dokumentnummer

JWR_1998050171_20000919X05

Rechtssatz für 2007/05/0313

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2007/05/0313

Entscheidungsdatum

29.04.2008

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/05/0171 E 19. September 2000 RS 5 (hier: ohne ersten Satz)

Stammrechtssatz

Eine Projektsänderung ermöglicht neue Einwendungen nicht in den Bereichen, in denen das bisherige Projekt überhaupt nicht geändert worden ist. Bei einer Einschränkung des Vorhabens oder bei Projektsänderungen ausschließlich im Interesse des Nachbarn oder bei solchen Änderungen des Gegenstandes, bei welchen eine Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn von vornherein ausgeschlossen ist bzw eine Verbesserung der Nachbarstellung offenkundig eintritt, ist eine bereits früher eingetretene Präklusion weiter als gegeben anzunehmen

(Hinweis E 28.3.2000, 99/05/0098).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050313.X04

Im RIS seit

13.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008

Dokumentnummer

JWR_2007050313_20080429X04

Rechtssatz für 2007/07/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2007/07/0085

Entscheidungsdatum

25.09.2008

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/05/0171 E 19. September 2000 RS 5

Stammrechtssatz

Eine Projektsänderung ermöglicht neue Einwendungen nicht in den Bereichen, in denen das bisherige Projekt überhaupt nicht geändert worden ist. Bei einer Einschränkung des Vorhabens oder bei Projektsänderungen ausschließlich im Interesse des Nachbarn oder bei solchen Änderungen des Gegenstandes, bei welchen eine Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn von vornherein ausgeschlossen ist bzw eine Verbesserung der Nachbarstellung offenkundig eintritt, ist eine bereits früher eingetretene Präklusion weiter als gegeben anzunehmen

(Hinweis E 28.3.2000, 99/05/0098).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070085.X03

Im RIS seit

21.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2009

Dokumentnummer

JWR_2007070085_20080925X03

Rechtssatz für 2008/05/0111

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2008/05/0111

Entscheidungsdatum

23.11.2009

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/05/0171 E 19. September 2000 RS 5

Stammrechtssatz

Eine Projektsänderung ermöglicht neue Einwendungen nicht in den Bereichen, in denen das bisherige Projekt überhaupt nicht geändert worden ist. Bei einer Einschränkung des Vorhabens oder bei Projektsänderungen ausschließlich im Interesse des Nachbarn oder bei solchen Änderungen des Gegenstandes, bei welchen eine Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn von vornherein ausgeschlossen ist bzw eine Verbesserung der Nachbarstellung offenkundig eintritt, ist eine bereits früher eingetretene Präklusion weiter als gegeben anzunehmen

(Hinweis E 28.3.2000, 99/05/0098).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050111.X06

Im RIS seit

22.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013

Dokumentnummer

JWR_2008050111_20091123X06

Rechtssatz für 2008/07/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/07/0171

Entscheidungsdatum

30.09.2010

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/05/0171 E 19. September 2000 RS 5

Stammrechtssatz

Eine Projektsänderung ermöglicht neue Einwendungen nicht in den Bereichen, in denen das bisherige Projekt überhaupt nicht geändert worden ist. Bei einer Einschränkung des Vorhabens oder bei Projektsänderungen ausschließlich im Interesse des Nachbarn oder bei solchen Änderungen des Gegenstandes, bei welchen eine Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn von vornherein ausgeschlossen ist bzw eine Verbesserung der Nachbarstellung offenkundig eintritt, ist eine bereits früher eingetretene Präklusion weiter als gegeben anzunehmen

(Hinweis E 28.3.2000, 99/05/0098).

Schlagworte

Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008070171.X02

Im RIS seit

26.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2011

Dokumentnummer

JWR_2008070171_20100930X02