Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.2009

Geschäftszahl

2008/05/0111

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/05/0171 E 19. September 2000 RS 5

Stammrechtssatz

Eine Projektsänderung ermöglicht neue Einwendungen nicht in den Bereichen, in denen das bisherige Projekt überhaupt nicht geändert worden ist. Bei einer Einschränkung des Vorhabens oder bei Projektsänderungen ausschließlich im Interesse des Nachbarn oder bei solchen Änderungen des Gegenstandes, bei welchen eine Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn von vornherein ausgeschlossen ist bzw eine Verbesserung der Nachbarstellung offenkundig eintritt, ist eine bereits früher eingetretene Präklusion weiter als gegeben anzunehmen

(Hinweis E 28.3.2000, 99/05/0098).