Die Einräumung eines Zwangsrechtes gemäß § 63 lit. b WRG 1959 bezweckt die Beschränkung der einem Wasserbauvorhaben entgegenstehenden dinglichen Rechte. Es geht dabei nicht um die Beseitigung der Verletzung der Rechte der betroffenen Personen, sondern im Gegenteil um die "Überwindung" (Einschränkung) eben dieser Rechte zu Gunsten eines im allgemeinen Interesse liegenden Vorhabens.Die Einräumung eines Zwangsrechtes gemäß Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 bezweckt die Beschränkung der einem Wasserbauvorhaben entgegenstehenden dinglichen Rechte. Es geht dabei nicht um die Beseitigung der Verletzung der Rechte der betroffenen Personen, sondern im Gegenteil um die "Überwindung" (Einschränkung) eben dieser Rechte zu Gunsten eines im allgemeinen Interesse liegenden Vorhabens.