Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2010

Geschäftszahl

2008/07/0089

Rechtssatz

Die Einräumung eines Zwangsrechtes gemäß Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 bezweckt die Beschränkung der einem Wasserbauvorhaben entgegenstehenden dinglichen Rechte. Es geht dabei nicht um die Beseitigung der Verletzung der Rechte der betroffenen Personen, sondern im Gegenteil um die "Überwindung" (Einschränkung) eben dieser Rechte zu Gunsten eines im allgemeinen Interesse liegenden Vorhabens.