Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/06/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

99/06/0199

Entscheidungsdatum

05.12.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §8;

Rechtssatz

Die Anordnung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung 1998/I/158, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet (auch), dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060199.X03

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1999060199_20001205X03

Rechtssatz für 2001/07/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2001/07/0169

Entscheidungsdatum

21.03.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/06/0199 E 5. Dezember 2000 RS 3 (Hier: Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz, wobei das WRG 1959 in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl.I Nr. 109/2001 keine besondere Form für die Kundmachung von mündlichen Verhandlungen enthält. Um den Verlust der Parteistellung, der auch ein partieller Verlust sein kann, herbeizuführen, hätte es daher im Beschwerdefall einer zum Anschlag hinzutretenden zusätzlichen Kundmachung in geeigneter Form bedurft. Eine solche ist nicht erfolgt. Für die Bf ist daher kein Verlust der Parteistellung eingetreten; sie waren berechtigt, in der Berufung auch neue Einwendungen vorzubringen. )

Stammrechtssatz

Die Anordnung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung 1998/I/158, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet (auch), dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat.

Schlagworte

Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070169.X07

Im RIS seit

23.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016

Dokumentnummer

JWR_2001070169_20020321X07

Rechtssatz für 2001/07/0170

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2001/07/0170

Entscheidungsdatum

21.03.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/06/0199 E 5. Dezember 2000 RS 3 (Hier: Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz, wobei das WRG 1959 in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl.I Nr. 109/2001 keine besondere Form für die Kundmachung von mündlichen Verhandlungen enthält. Um den Verlust der Parteistellung, der auch ein partieller Verlust sein kann, herbeizuführen, hätte es daher im Beschwerdefall einer zum Anschlag hinzutretenden zusätzlichen Kundmachung in geeigneter Form bedurft. Eine solche ist nicht erfolgt. Für die Bf ist daher kein Verlust der Parteistellung eingetreten; sie waren berechtigt, in der Berufung auch neue Einwendungen vorzubringen. )

Stammrechtssatz

Die Anordnung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung 1998/I/158, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet (auch), dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070170.X07

Im RIS seit

03.06.2002

Dokumentnummer

JWR_2001070170_20020321X07

Rechtssatz für 2000/06/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/06/0090

Entscheidungsdatum

04.04.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §8;
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/06/0199 E 5. Dezember 2000 RS 3 (hier: dies muss in gleicher Weise für eine Partei gelten, die gemäß § 42 Abs. 2 AVG persönlich zu der Verhandlung geladen wurde)

Stammrechtssatz

Die Anordnung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung 1998/I/158, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet (auch), dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060090.X02

Im RIS seit

19.06.2002

Dokumentnummer

JWR_2000060090_20020404X02

Rechtssatz für 2008/05/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/05/0130

Entscheidungsdatum

15.12.2009

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/05/0131

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/06/0199 E 5. Dezember 2000 RS 3 (hier mit Zusatz: "Es tritt also insoweit ein partieller Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein.")

Stammrechtssatz

Die Anordnung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung 1998/I/158, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet (auch), dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050130.X01

Im RIS seit

24.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2010

Dokumentnummer

JWR_2008050130_20091215X01

Rechtssatz für 2008/05/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/05/0143

Entscheidungsdatum

15.12.2009

Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/06/0199 E 5. Dezember 2000 RS 3 (hier mit Zusatz: "Es tritt also insoweit ein partieller Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein.")

Stammrechtssatz

Die Anordnung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung 1998/I/158, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet (auch), dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050143.X01

Im RIS seit

21.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2008050143_20091215X01