Verwaltungsgerichtshof
04.04.2002
2000/06/0090
GRS wie 99/06/0199 E 5. Dezember 2000 RS 3
(hier: dies muss in gleicher Weise für eine Partei gelten, die gemäß Paragraph 42, Absatz 2, AVG persönlich zu der Verhandlung geladen wurde)
Die Anordnung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung 1998/I/158, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet (auch), dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat.