Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2009

Geschäftszahl

2008/05/0143

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/06/0199 E 5. Dezember 2000 RS 3

(hier mit Zusatz: "Es tritt also insoweit ein partieller Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein.")

Stammrechtssatz

Die Anordnung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung 1998/I/158, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet (auch), dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat.