Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2008/05/0087
Entscheidungsdatum
15.02.2011
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/05/1503 E 17. Juni 2003 RS 5
Stammrechtssatz
Parteistellung im baupolizeilichen Auftragsverfahren hat nur derjenige, gegen den der Auftrag tatsächlich ergangen ist, nicht jedoch derjenige, gegen den der Auftrag richtigerweise (auch) zu ergehen gehabt hätte (vgl. E vom 22. Mai 1999, Zl. 99/06/0035).Parteistellung im baupolizeilichen Auftragsverfahren hat nur derjenige, gegen den der Auftrag tatsächlich ergangen ist, nicht jedoch derjenige, gegen den der Auftrag richtigerweise (auch) zu ergehen gehabt hätte vergleiche E vom 22. Mai 1999, Zl. 99/06/0035).
Schlagworte
Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein
BauRallg9/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008050087.X04
Im RIS seit
11.03.2011
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011
Dokumentnummer
JWR_2008050087_20110215X04