Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.2003

Geschäftszahl

2002/05/1503

Rechtssatz

Parteistellung im baupolizeilichen Auftragsverfahren hat nur derjenige, gegen den der Auftrag tatsächlich ergangen ist, nicht jedoch derjenige, gegen den der Auftrag richtigerweise (auch) zu ergehen gehabt hätte vergleiche E vom 22. Mai 1999, Zl. 99/06/0035).